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Die Farbe von Kristall Ein historischer Kriminalroman Gefängnisordnung
Auszug aus der "Hausordnung der Strafanstalt zu Schloß Waldeck", erlassen am 6. Februar 1857.
§ 1 Jeder Gefangene wird bei seiner Einlieferung zunächst dem Director vorgeführt und hat sich, sofern letzterer die Aufnahme nicht beanstandet, einer genauen Visitation seiner Kleidung und etwa sonst mitgebrachter Gegenstände zu unterziehen.
§ 2 Derselbe wird hierbei mit der Kleidung der Anstalt versehen. Die mitgebrachten Kleidungsstücke und sonstigen Sachen, namentlich auch bares Geld, werden dem Inspector überliefert, der darüber ein Verzeichnis aufnimmt, wornach bei dem Ablauf der Strafzeit die Rückgabe erfolgt.
§ 3 Darauf und nach Vorlesung gegenwärtiger Hausordnung wird der Gefangene dem Inspector überwiesen, der ihn mit seinem Aufenthaltsort in der Anstalt bekannt macht und ihm seine Beschäftigung zuweist.
§ 4 Alle Gefangene der nämlichen Klasse werden gleichmäßig behandelt und findet eine willkürliche Bevorzugung des einen vor dem andern nicht statt. Die durch gutes Betragen eintretenden Ausnahmen und Erleichterungen sind nach den Bestimmungen dieser Hausordnung und nach den desfalls etwa erteilt werdenden weiteren Vorschriften zu bemessen.
§ 5 Jeder Gefangene hat sich der Ordnung des Hauses und allen desfallsigen Anordnungen zu unterwerfen; den Vorgesetzten ist mit Achtung zu begegnen und ihren Geboten und Verboten unweigerlich Gehorsam zu leisten.
§ 6 Die Gefangenen haben sich aller Unterredungen und Gespräche zu enthalten, welche nicht durch das Zusammenleben mit Andern oder durch die gemeinschaftliche Arbeit notwendig werden. Unsittliche Reden und Äußerungen sowie Erzählungen über Verbrechen sind ihnen durchaus verboten.
§ 7 Sie sind verpflichtet, sich allen Arbeiten und Beschäftigungen zu unterziehen, welche in der Anstalt vorkommen und wozu sie von den Vorgesetzten angewiesen werden.
§ 8 Sie haben unter sich in Ruhe und Frieden zu leben, alles Schimpfens, Zankens, Fluchens, aller Zwischenträgereien und aller Tätlichkeiten sich zu enthalten, bei der Arbeit, bei der Nachtruhe, beim Gottesdienst und beim Gebet oder beim Lesen von Erbauungsbüchern einander nicht zu stören.
§ 9 Sie müssen am Morgen zur bestimmten Zeit aufstehen, und sich eben so des Abends niederlegen. Dem Einzelnen ist ein längeres Aufbleiben als den übrigen Mitgefangenen des nämlichen Schlafgemachs durchaus nicht gestattet.
§ 10 Ihren Körper, ihre Kleider und ihre Lagerstelle haben sie stets reinlich zu halten und die letztere nach Anordnung des Wärters zu lüften, die Strohsäcke umzulegen und die wollenen Decken auszuklopfen. Sie müssen sich Morgens nach dem Aufstehen Gesicht und Hände waschen, den Mund ausspülen, ihr Haar in Ordnung bringen, sowie die Wasch- und sonstigen Gefäße leeren und reinigen. Über jede Spur von Ungeziefer, sei es am Körper, an der Kleidung, an der Lagerstelle oder auch an Andern hat der Gefangene dem Wärter alsbaldige Anzeige zu machen.
§ 11 ZU den Arbeitsräumen, zu den Schlafstellen, zur Betstunde und zur Kirche haben die Gefangenen in der ihnen von den Vorgesetzten bestimmten Ordnung, die Hände auf den Rücken gelegt, sich zu begeben und darf dabei keiner aus der ihm angewiesenen Reihenfolge treten.
§ 12 Kein Gefangener darf den ihm nach seiner jeweiligen Beschäftigung oder Arbeit angewiesenen Platz ohne Erlaubnis oder Befehl des betreffenden Aufsichtsbeamten verlassen. Wegen Befriedigung eines natürlichen Bedürfnisses hat er sich desfalls bestehenden oder erteilt werdenden Vorschriften zu benehmen.
§ 13 Die ihnen aufgegebene Arbeit haben die Gefangenen mit Fleiß und Achtsamkeit zu verrichten. Keiner darf die ihm zugewiesene Arbeit durch einen Andern für sich fertigen lassen.
§ 14 Jeder Gefangene ist verbunden, sich hinsichtlich derjenigen Arbeiten und Verrichtungen, wozu er nach Anordnung des Inspectors verwendet wird, die erforderliche Geschicklichkeit und Fertigkeit anzueignen.
§ 15 Wer aus Vorsatz oder Leichtsinn an dem Eigentum der Anstalt, den Gebäuden, Geräten, Werkzeugen, Arbeitsstoffen, Kleidern, Schlafstellen irgend etwas beschädigt, verdirbt oder beschmutzt, hat neben der verwirkten Strafe den desfallsigen Schaden zu ersetzen.
§ 16 Während der festgesetzten Arbeitsstunden darf kein Gefangener, auch wenn er die zugewiesene Arbeit vollendet hat, müßig sein, sondern muß sich bei dem Aufseher um weitere Beschäftigung melden.
§ 17 Keiner darf außer den ihm zum Gebrauch überwiesenen oder belassenen Kleidungsstücken und Geräten irgend etwas besitzen, sondern ist schuldig, es an den Inspector abzugeben. Namentlich ist der Besitz von Geld, Messern, Feilen oder andern Werkzeugen jeder Art, so wie von Schreibmaterial untersagt.
§ 18 Mit den von der Anstalt gereicht werdenden Nahrungsmitteln an Brot und warmer Kost haben die Gefangenen sich zu begnügen. Eine besondere Bereitung oder Beschaffung von Speise und Getränk ist ihnen nicht gestattet.
§ 19 Jeder Handel mit Lebensmitteln, Kleidungsstücken oder andern Sachen, alles Leihen und Entlehnen von dergleichen ist den Gefangenen untersagt.
§ 20 Der Gebrauch von Rauch-, Kau- und Schnupf-Tabaks ist den Gefangenen verboten. Ausnahmen finden nur auf ärztliche Vorschrift oder als Belohnung für gutes Betragen statt.
§ 21 Ebenso ist alles Spielen, Karten-, Würfelspiel verboten und werden neben der Strafe die gebrauchten Karten confisziert.
§ 22 Die Gefangenen dürfen Fremde, welche das Schloß oder die Arbeitsstellen besuchen, weder anreden, noch anbetteln und ohne Erlaubnis des Inspectors oder Aufsehers keine Gaben von denselben annehmen.
§ 23 Wer sich die Mittel zu verschaffen versucht, um zu entweichen, wird eben so, wie derjenige, der dazu behülflich ist oder von einem solchen Vorhaben Kenntnis erhält, ohne Anzeige davon zu machen, nachdrücklich bestraft.
§ 24 Kein Gefangener darf mit den Schildwachen, den Gefangenen anderer Abteilungen oder mit den auf dem Schlosse wohnenden oder sich daselbst aufhaltenden Personen ohne Vorwissen der Aufsichtsbeamten sprechen und sich ebenso wenig denselben durch Zurufe, durch Winke oder Zeichen verständlich zu machen suchen.
§ 25 Jeder Verkehr zwischen männlichen und weiblichen Gefangenen, sowie jeder Versuch eines Gefangenen, mit Personen des andern Geschlechts, sei es durch Worte, Gebärde oder schriftliche Mitteilung zu verkehren, ist strenge untersagt.
§ 26 Der persönliche, wie der schriftliche Verkehr der Gefangenen mit Angehörigen und Freunden ist nur auf ausdrückliche Genehmigung des Directors gestattet. Besuche dürfen bloß im Beisein des letztern oder nach dessen Anordnung eines sonstigen Beamten stattfinden.
§ 27 Eingehende Briefe an Gefangene werden dem Director behändigt. Ist der Adressat auf Befragen damit einverstanden, so geschieht die Eröffnung durch den Director. Will der Adressat die Öffnung eines Briefes durch den Director nicht geschehen lassen, so wird der Brief unerbrochen zurückgesandt.
§ 28 Dem täglichen Morgengebet haben alle Gefangenen ohne Ausnahme beizuwohnen, wenn sie nicht durch Krankheit oder sonstige Notfälle daran behindert sind.
§ 29 Von jedem ihm zustoßenden erheblichen Unwohlsein hat der Gefangene durch den Wärter oder Aufseher dem Director Anzeige zu machen. Das Verschweigen eines körperlichen Schadens oder Leidens, welches ärztliche Hülfe erfordert, ist ebenso strafbar, als das absichtlich falsche Vorgeben oder Vorschützen einer Krankheit.
§ 30 Klagen und Beschwerden gegen die Beamten der Anstalt oder das Militair, mögen sie die persönliche Behandlung oder die Verpflegung zum Gegenstande haben, sind durch den Wärter oder Aufseher dem Director anzuzeigen, oder auf desfalls nachgesuchte Vorführung persönlich vorzutragen.
§ 31 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften gegenwärtiger Hausordnung werden bestraft:
a. mit Entziehung der dem betreffenden Gefangenen zugestandenen Erleichterungen und gestatteten Genüsse bis auf 4 Wochen;
b. desgleichen der warmen Kost bis auf 8 Tage;
c. erschwerte Arbeiten bei solchen Gefangenen, welche seither nicht damit belegt waren, bis auf 4 Wochen;
d. einsames Gefängnis bis auf 14 Tage;
e. Anlegung von Fesseln bei solchen Gefangenen, welche nicht gefesselt sind, bis auf 4 Wochen;
f. desgleichen doppelter Fesseln und Kugeln bei gefesselten Gefangenen bis auf den gleichen Zeitraum;
g. körperliche Züchtigung bis zu 25 Streichen.
Die Strafen ad a. und b. können unter erschwerenden Umständen mit denen ad c., d., e. und f. verbunden werden.
§ 32 Die sich von selbst verstehende Befugnis des Directors, die Fesselung eines Gefangenen als Sicherungsmittel zu verfügen und dem Unfuge unbändiger Gefangener alsbald durch alle zulässigen Zwangsmittel, namentlich durch Binden oder Krummschließen, Einhalt zu tun wird übrigens durch vorstehende Bestimmungen nicht berührt.
§ 33 Sämtliche im § 31 aufgeführten Disciplinarstrafen werden von dem Director verfügt. Es findet gegen jede Strafverfügung seitens des Directors Beschwerde bei der vorgesetzten Stelle statt. Der Vollzug der verhängten Strafe wird indes dadurch nicht gehemmt.
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