Die Farbe von Kristall

Ein historischer Kriminalroman

 

 

 

Das vorliegende Dokument ist eine Niederschrift einer Verhandlung gegen eine Prostituierte, durchgeführt am 5. Mai 1911 im Amtszimmer der Sittenpolizei im Polizeipräsidium Frankfurt am Main, Neue Zeil 69. Im Folgenden Ausschnitte aus der Niederschrift.

 

 

Vorgeführt erscheint Elisabeth L., geboren am 17.8.1890, Geburtsort Mainaschaff, Bezirksamt Aschaffenburg, wohnhaft ....gasse No. 2.

 

Derselben wurde eröffnet, daß sie - auf Grund polizeilicher Wahrnehmungen und, nachdem die ihr erteilten Verwarnungen erfolglos geblieben sind - auf Grund eigenen Geständnisses und Antrages - wegen gewerbsmäßiger Unzucht unter sitten- und gesundheitspolizeiliche Aufsicht gestellt werde. Zwecks Sicherung der Gesundheit, der öffentlichen Ordnung und des öffentlichen Anstandes wurden ihr gemäß §361 Nr. 6 des Strafgesetzbuches nachstehende polizeiliche Vorschriften bekannt gemacht.

 

A.

Sie hat:

 

1. am Montag und Donnerstag jeder Woche, vom 1. April bis 30. September vormittags 9 Uhr, vom 1. Oktober bis 31. März vormittags 9 1/2 Uhr, und außerdem auf besondere von der Sittenpolizei an sie ergehende Aufforderung in dem hierzu bestimmten Raum des Polizei-Gefängnisses, Eingang Klingerstraße Nr. 32, sich zu ihrer ärztlichen Untersuchung wohlgereinigt und in unauffälliger Kleidung zu gestellen;

 

2. das Wohnungnehmen unter Angabe der bisherigen, sowie das Aufgeben einer Wohnung unter Angabe des künftigen Aufenthaltes bei dem zuständigen Revier-Vorstand persönlich unter Angabe, daß sie unter sittenpolizeilicher Aufsicht steht, binnen 34 Stunden anzuzeigen;

 

3. bei Reisen oder Verzug nach außerhalb, sowie bei jedem Antritt einer Freiheitsstrafe, sofern sie sich auf freiem Fuße befindet, sich persönlich im Amtszimmer der Sittenpolizei abzumelden, bei Rückkehr hierher bezw. nach ihrer Entlassung aus dem Gefängnis, sich ebendaselbst binnen 24 Stunden anzumelden;

 

4. fortdauernd von dem Inhalt der in dem Amtszimmer der Sittenpolizei, in dem ärztlichen Untersuchungszimmer und in jedem Polizei-Revier aushängenden Verzeichnisse Kenntnis zu nehmen, auf welchem die Straßen, Plätze, Grundstücke, Wirtschaften, Musikaufführungen, Schaustellungen und sonstigen Lustbarkeiten aufgeführt sind, deren Betreten und Besuch ihr verboten ist;

 

5. die Fenster ihrer Wohnung zu jeder Zeit mit dichten Vorhängen oder undurchsichtigen Scheiben zu verschließen, und die Fensterläden entweder vollständig geschlossen oder vollständig geöffnet, d.h. gegen die Wand des Hauses festgemacht zu halten, sowie ihre Fenster-Vorhänge ganz hinauf oder ganz hinunter zu lassen, aber nicht mittelst Stangen aus den Fenstern hinaus zu stellen;

 

6. bei zeitweiligem Verlassen der Wohnung dieselbe so zu verwahren, daß sie nicht von anderen Personen benutzt werden kann;

 

7. zur Verhütung von ansteckenden Geschlechtskrankheiten sind folgende Maßregeln zu beachten:

 

   a. Männern, aus deren Harnröhre beim Drücken Schleim oder Eiter fließt oder an deren Glied gerötete oder geschwürige Stellen bemerkbar sind, ist der Beischlaf zu verweigern.

 

   b. Nach jedem Beischlaf sind die Geschlechtsteile mit Wasser von Zimmerwärme zu waschen und die Scheide mit lauem Wasser mittelst einer Gummi-Spritze oder eines Irrigators auszuspritzen, dazu ist ein Liter Wasser zu verwenden. Dieselbe Reinigung muß Morgens nach dem Aufstehen und Abends vor dem Ausgehen stattfinden.

 

   c. Zur Reinhaltung des ganzen Körpers sind außerdem im Sommer mehrmals Flußbäder,im Winter mindestens ein Wannenbad wöchentlich zu nehmen.

 

B

 

Ihr wird verboten:

 

1. das Betreten aller Anlagen, sowie der nachbenannten Straßen und Plätze:

Bleidenstraße,

Bockenheimer Landstraße,

Bethmannstraße,

Domplatz,

Goethestraße,

Großer und Kleiner Hirschgraben,

Kaiserstraße,

Katharinenpforte,

Mainkai,

Moselstraße (zwischen Taunus- und Kronprinzenstraße)

Neue Kräme,

Paulsplatz,

Römerberg,

Roßmarkt,

Schaumainkai,

Schillerplatz,

Untermainkai,

Zeil (zwischen Constablerwache und Schillerplatz).

 

2. sich des abends von 9 Uhr ab, sowie während der Nacht auf der Straße oder im öffentlichen Lokale zu zeigen, sofern sie nicht eine schriftliche Erlaubnis der Sittenpolizei hierzu besitzt (z. B. zum Theaterbesuch u. dergl.);

 

3. der Besuch des Opern- und Schauspielhauses mit Ausnahme der Galerien; des ersten Wagenplatzes aller Rennveranstaltungen; der Museumskonzerte; des Residenztheaters und des Zirkus mit Ausnahme des 2. und 3. Platzes; des Palmengartens; sowie aller Gasthäuser, Logierhäuser und Herbergen und der sämtlichen Wirtschaften des Frankfurter Stadtwaldes, der Kur- und Parkanlagen im Wilhelmsbad;

 

4. das Betreten und der Besuch derjenigen Straßen, Plätze, theatralischen Vorstellungen und sonstigen Lustbarkeiten, welche in den zu A 4 genannten Verzeichnissen aufgeführt sind;

 

5. der Aufenthalt in den Gebäuden und Räumen der hiesigen Gerichte, vor denselben oder in deren Umgebung, sofern sie nicht im Besitz einer auf den betreffenden Tag lautenden gerichtlichen Vorladung ist, sowie der zwecklose Aufenthalt in den hiesigen Bahnhöfen;

 

6. die Benutzung sämtlicher Straßenbahnen im Polizei-Bezirk, das Fahren in offenen Wagen, wann und wo es auch sei und das Befahren der Forsthausstraße und der Anlagen mit Fahrrädern;

 

7. Wohnung zu nehmen oder beizubehalten:

 

   a. in der Nähe von Kirchen von Schulen, Kasernen uns sonstigen öffentlichen Gebäuden,

 

   b. im Erdgeschosse oder in Kellerräumen,

 

   c. bei Familien mit schulpflichtigen Kindern;

 

8. obdachlose oder unter sittenpolizeilicher Aufsicht stehende Frauenzimmer, die nicht im selben Haus wohnen, bei sich zu empfangen oder zu dulden;

 

9. das Umhertreiben auf den Straßen, Plätzen, Brücken, Wegen, Wäldern oder Feldern des Polizei-Bezirks bei Tage und bei Nacht;

 

10. das Anlocken von Mannspersonen durch Worte, Laute, Gebärden, Zeichen oder durch Abgabe von Visitenkarten oder sonstigen Einladungen;

 

11. das Tragen auffälliger oder unanständiger Kleidung, das Zusammenstehen und Zusammengehen mit einer oder mehreren unter Sittenaufsicht stehenden Personen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen;

 

12./13. (...)

 

14. das Anbringen von Spiegeln in ihren Fenstern, das Hinausstellen von Blumen und Pflanzen vor oder in die Fenster ihrer Wohnung, das übermäßige Erleuchten ihrer Wohnräume sowie lautes Singen, Musizieren, schallendes Lachen und sonstiges ruhestörendes Benehmen in ihren Wohnräumen;

 

15. im Polizei-Bezirk Frankfurt a. M. als Kellnerin zu dienen;

 

16. eine minderjährige oder gleichzeitig mehr als eine großjährige Dienstmagd oder Aufwärterin zu halten;

 

17. zu dulden, daß ihre Dienstboten zu irgend einem Zwecke aus den Fenstern ihrer Wohnung hinaussehen, oder an der Haustüre des von ihr bewohnten Hauses verweilen;

 

18. falsche Angaben über Namen, Personalien und Wohnung bei polizeilichen Meldungen zu machen;

 

19. in hiesiger Stadt und im Polizei-Bezirk Frankfurt a. M. mit Zuhältern zu verkehren oder mit denselben ein Verhältnis zu unterhalten;

 

Zuwiderhandlungen werden auf Grund der §§ 361 No. 6 und 362 des Strafgesetzbuches bestraft.

 

Sodann wurde ihr eröffnet, daß bei wahrgenommener sittlicher Umkehr und dem Nachweis eines redlichen Broterwerbes die über sie verhängte Sittenaufsicht aufgehoben werden würde. Schließlich wurde ihr aufgegeben, binnen 14 Tagen, von heute an gerechnet, ihr photographisches Bild, welches bezüglich der Ähnlichkeit den polizeilichen Anforderungen entsprechen muß, zu den Personal-Akten im Amtszimmer der Sittenpolizei einzureichen, andernfalls werde sie von dem dazu beauftragten Beamten des Polizei-Präsidiums photographiert werden.

 

Sie erklärt, Alles wohl verstanden zu haben.

 

Ein Abdruck der polizeilichen Vorschriften ist ihr zur Nachachtung eingehändigt worden.

 

 

 

 

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